RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971). Angesichts des Fehlens derartiger baurechtlicher Normen kann ein Beschuldigter mit dem Hinweis, er habe mit dem Generalunternehmer schriftlich vereinbart, dass dieser bei der Durchführung der Arbeiten die NÖ BauO einzuhalten habe, seine Schuldlosigkeit an den ihm von der Behörde angelasteten Übertretungen (hier: § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO) nicht darzutun. Auch im Falle einer derartigen Vereinbarung war der Beschuldigte nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen

Bestimmungen über die Bewilligungspflicht seiner Vorhaben entbunden und trägt auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Übertretungen.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X03

Im RIS seit

15.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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