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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971). Angesichts des Fehlens derartiger baurechtlicher Normen kann ein Beschuldigter mit dem Hinweis, er habe mit dem Generalunternehmer schriftlich vereinbart, dass dieser bei der Durchführung der Arbeiten die NÖ BauO einzuhalten habe, seine Schuldlosigkeit an den ihm von der Behörde angelasteten Übertretungen (hier: § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO) nicht darzutun. Auch im Falle einer derartigen Vereinbarung war der Beschuldigte nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen
Bestimmungen über die Bewilligungspflicht seiner Vorhaben entbunden und trägt auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Übertretungen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X03Im RIS seit
15.12.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009