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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Ist die Verletzung eines geschützten Rechtes eines Wasserberechtigten durch eine der Bewilligungspflicht unterliegende Anlage des Antragstellers als gegeben anzusehen, so erübrigt sich die nähere Erörterung der Frage einer vom Antragsteller behaupteten, mit dem Grundbuchstand nicht übereinstimmenden, privatrechtlichen Nutzungsbefugnis, welche gemäß § 9 Abs 2 WRG dem Bewilligungsvorbehalt unterlag. Wird nämlich die Beeinträchtigung geschützter Rechte anderer Parteien durch ein Vorhaben festgestellt, muss das betreffende Ansuchen abgewiesen werden, es sei denn, das Unternehmen ließe sich mit Bewilligung des Konsenswerbers in einer die Beeinträchtigung vermeidenden Weise modifizieren oder es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes vor. (Hinweis auf E vom 22.9.1980, 0371/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070143.X01Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013