RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;
BauRallg;
StGB §34 Z11;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Bauherr dem ausführenden Gewerbetreibenden den Auftrag erteilt, die Bestimmungen der BauO einzuhalten, dann kommt dies nicht einem Schuldausschließungsgrund und Rechtfertigungsgrund nahe und stellt auch keinen Milderungsgrund dar (Hier kommt noch dazu, dass es sich um umfangreiche Eingriffe in die Baulandschaft handelte und dem Bauherrn im Hinblick auf die Einbringung des Bauansuchens die rechtlich korrekte Vorgangsweise bewusst gewesen ist, daher Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z1 NÖ BauO).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände DiversesVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X05

Im RIS seit

15.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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