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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat ein Bauherr dem ausführenden Gewerbetreibenden den Auftrag erteilt, die Bestimmungen der BauO einzuhalten, dann kommt dies nicht einem Schuldausschließungsgrund und Rechtfertigungsgrund nahe und stellt auch keinen Milderungsgrund dar (Hier kommt noch dazu, dass es sich um umfangreiche Eingriffe in die Baulandschaft handelte und dem Bauherrn im Hinblick auf die Einbringung des Bauansuchens die rechtlich korrekte Vorgangsweise bewusst gewesen ist, daher Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z1 NÖ BauO).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände DiversesVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X05Im RIS seit
15.12.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009