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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Beim Zulassungsbescheid gemäß § 103 Abs 2 OÖ BauV handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dessen Voraussetzung das in § 102 Abs 1 OÖ BauV genannte Ansuchen ist. Was Gegenstand der Prüfung gemäß § 103 OÖ BauV ist bestimmt demnach nicht die Behörde, sondern der Antragsteller.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitBescheidcharakter BescheidbegriffBescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050129.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009