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FinanzstrafrechtNorm
AVG §7 Abs1 Z5Rechtssatz
Hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst zu entscheiden und hat sie dies auch getan, so kann die Befangenheit eines Organwalters der Behörde erster Instanz - soweit sie nicht von einem berechtigten Ablehnungsantrag erfaßt war - mangels Wesentlichkeit keine Rechtswidrigkeit darstellen, die zur Aufhebung des Berufungsbescheides berechtigt. Dies unter der weiteren Voraussetzung, daß die Berufungsbehörde ihrem Bescheid keine unrichtigen Ermittlungshandlungen des befangenen Organwalters der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegt hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X05Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020