RS Vwgh 1987/12/15 87/14/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Index

Finanzstrafrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5
FinStrG §72 Abs1
FinStrG §73
VwGG §42 Abs2 litc Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst zu entscheiden und hat sie dies auch getan, so kann die Befangenheit eines Organwalters der Behörde erster Instanz - soweit sie nicht von einem berechtigten Ablehnungsantrag erfaßt war - mangels Wesentlichkeit keine Rechtswidrigkeit darstellen, die zur Aufhebung des Berufungsbescheides berechtigt. Dies unter der weiteren Voraussetzung, daß die Berufungsbehörde ihrem Bescheid keine unrichtigen Ermittlungshandlungen des befangenen Organwalters der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegt hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X05

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten