RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0127

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Wr §107 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Trotz der Berechtigung der Berufungsbehörde, den Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, und so auch das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten unter eine andere Bestimmung zu subsumieren, bleibt es ihr dennoch verwehrt, den Beschuldigten einer Tat schuldig zu erklären, welche ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Last gelegt worden ist (Hinweis auf E vom 29.1.1986, 84/03/0196; hier subsumierte die Berufungsbehörde das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht bloß erstmals unter § 107 Abs 1 Wr BauO, sondern wählte auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, abweichend vom Schuldspruch der Behörde I. Instanz, eine auf die Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs 1 leg cit Bedacht nehmende Formulierung.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050127.X02

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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