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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Trotz der Berechtigung der Berufungsbehörde, den Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, und so auch das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten unter eine andere Bestimmung zu subsumieren, bleibt es ihr dennoch verwehrt, den Beschuldigten einer Tat schuldig zu erklären, welche ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Last gelegt worden ist (Hinweis auf E vom 29.1.1986, 84/03/0196; hier subsumierte die Berufungsbehörde das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht bloß erstmals unter § 107 Abs 1 Wr BauO, sondern wählte auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, abweichend vom Schuldspruch der Behörde I. Instanz, eine auf die Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs 1 leg cit Bedacht nehmende Formulierung.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050127.X02Im RIS seit
06.03.2006