RS Vwgh 1987/12/15 87/07/0042

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §37 idF 1984/018;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Nach § 35 Abs 7 TFLG idF LGBl. Nr. 18/1984 ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschlusses von diesen Organen gefassten Beschlüssen zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Erhebung einer Berufung gegen eine agrarbehördliche Entscheidung" im Wirkungsbereich des Ausschlusses - da nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten - verbleibt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine Berufung rechtswirksam zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070042.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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