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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 impl;Rechtssatz
Nach § 35 Abs 7 TFLG idF LGBl. Nr. 18/1984 ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschlusses von diesen Organen gefassten Beschlüssen zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Erhebung einer Berufung gegen eine agrarbehördliche Entscheidung" im Wirkungsbereich des Ausschlusses - da nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten - verbleibt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine Berufung rechtswirksam zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070042.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015