RS Vwgh 1987/12/15 87/04/0056

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Waffengewerbe §6 Z1;
GewO 1973 §142;
GewO 1973 §17 Abs2;
GewO 1973 §18 Abs3 Z2;
GewO 1973 §22 Abs9;
MeisterprüfungsO Waffenerzeugung Büchsenmacher 1981;

Rechtssatz

Sofern sich der Bf schließlich im gegebenen Zusammenhang auf die Bestimmung des § 18 Abs 3 Z 2 GewO 1973 iVm der Verordnung des BMHGI vom 20.11.1981, BGBl 578, über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) beruft, so ist dem entgegenzuhalten, dass die im Zusammenhang damit normierte Verwendungszeit jedenfalls nicht die geforderte fachliche Tätigkeit in dem hier in Rede stehenden Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition betrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040056.X03

Im RIS seit

03.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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