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50/01 GewerbeordnungNorm
BefNwV Waffengewerbe §6 Z1;Rechtssatz
Sofern sich der Bf schließlich im gegebenen Zusammenhang auf die Bestimmung des § 18 Abs 3 Z 2 GewO 1973 iVm der Verordnung des BMHGI vom 20.11.1981, BGBl 578, über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) beruft, so ist dem entgegenzuhalten, dass die im Zusammenhang damit normierte Verwendungszeit jedenfalls nicht die geforderte fachliche Tätigkeit in dem hier in Rede stehenden Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040056.X03Im RIS seit
03.02.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017