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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Rechtssatz
Werden gem §§ 102, 103 OÖ BauV eine bestimmte Anzahl von Ziegel in bestimmten Varianten geprüft, dann muss jedenfalls von einem Gattungsbegriff ausgegangen werden. Gegenstand der Prüfung ist somit nicht ein Einzelprodukt, da ja eine allgemeine Zulassung die Überprüfung eines jeden einzelnen Ziegel, der produziert wird, verhindern will.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050129.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009