RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §24;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §102;
BauV OÖ 1985 §103;

Rechtssatz

Werden gem §§ 102, 103 OÖ BauV eine bestimmte Anzahl von Ziegel in bestimmten Varianten geprüft, dann muss jedenfalls von einem Gattungsbegriff ausgegangen werden. Gegenstand der Prüfung ist somit nicht ein Einzelprodukt, da ja eine allgemeine Zulassung die Überprüfung eines jeden einzelnen Ziegel, der produziert wird, verhindern will.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050129.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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