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FinanzstrafrechtNorm
BAO §21 Abs1Rechtssatz
Der Ersatz von Barauslagen eines Beauftragten für Reisen zur Durchführung von Informationen in Rechtsangelegenheiten, die einem Rechtsanwalt übertragen sind, sind betrieblich veranlaßt. Solche Auslagen eines Beauftragten des Rechtsanwaltes stellen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn der Beauftragte naher Angehöriger ist, ohne in einem steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis zum abgabepflichtigen Rechtsanwalt zu stehen. Ausgaben sind aber auch dann durch den Betrieb eines Rechtsanwaltes veranlaßt, wenn sich dieser bei seiner Tätigkeit nicht an Regeln des Berufsrechtes oder Standesrechtes gehalten haben sollte. Dadurch, daß sich der freiberuflich Tätige, der seinem Auftraggeber gegenüber die Verantwortung trägt, gewisser Hilfskräfte unter Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften bedient, ändert sich auch an der Einkunftsart nichts.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X06Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020