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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde I. Instanz bereits schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sie eine Gefahr für nicht gegeben annimmt (hier: Abrutschgefahr eines Hanges auf Nachbarhäuser durch einen Neubau) und ist der Nachbar dem vor den Verwaltungsbehörden konkret nicht entgegengetreten, dann liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Berufungsbehörde insofern eine weitere Prüfung nicht für erforderlich erachtet hat.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050043.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009