TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/31 2005/17/0275

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

ABGB §1092;
EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §34;
EStG 1988 §35;
EStG 1988 §39 Abs1;
EStG 1988 §41;
EStG 1988 §63 Abs1 Z3;
FMGebO §48 Abs5 Z2;
RGG 1999 §3 Abs5 idF 2003/I/071;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FJ in L, vertreten durch Mag. Christian Köchl, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10. Oktober-Straße 17, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. August 2005, Zl. GIS 0705/05, betreffend Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit formularmäßigem Antrag vom 11. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Er gab dabei an, als allein stehender Witwer eine Pension in Höhe von EUR 869,-- zu beziehen, wobei ihm nach Abzug von EUR 200,-- für Betriebskosten und EUR 100,-- für Medikamente nur EUR 569,-- verblieben.

Nachdem ihn die GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge: GIS) davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sein Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze überschreite und ihn dazu zur Stellungnahme aufforderte, übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines handschriftlich geschriebenen "Mietvertrages", datiert mit 1. Jänner 2005, abgeschlossen zwischen Michael J und dem Beschwerdeführer. Dieser hatte folgenden Wortlaut:

"Mietvereinbarung Miete ab 01. 01. 2005 monatlich Pauschal 150 EUR Miete Strom + Heizungskosten, Müll Gebühren pauschal 200 EUR. Ergibt 350 EUR in Monat inklusive Steuern. Der Mietvertrag gilt für 2005, 2006.

Die Miete ist bis 15. jedes Monats in vorhinein fällig. Kündigung bei nicht Zahlung der Miete 2 Monate. Bei Ausziehen der Wohnung ist die sauber zu übergeben."

Mit Bescheid der GIS vom 30. März 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass sein Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte darin aus, es seien von seinem Einkommen (neben den bereits genannten Beträgen) auch Miete von EUR 150,-- und "Pflege bzw. Aufräumen" EUR 100,-- in Abzug zu bringen. Es verbleibe ihm daher zum Leben monatlich nur ein Betrag von EUR 319,--. Er besitze kein Vermögen und keine Sparbücher.

Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer ein "Vermögensverzeichnis nach § 31a AbgEO" vom 20. Jänner 2005 in Kopie, in welchem er u. a. angab, keine Grundstücke und auch kein sonstiges Vermögen zu besitzen, bei mehreren Lieferanten insgesamt ca. EUR 7.000,-- Verbindlichkeiten zu haben und "im Haushalt des Sohnes ein Zimmer" zu bewohnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, der beigelegte Mietvertrag habe nicht akzeptiert werden können, weil er nicht ordnungsgemäß vergebührt gewesen sei und die laufenden Zahlungen nicht nachgewiesen worden seien. Mietzins und Betriebskosten könnten nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Mietwohnungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Bei Wohnungen oder Häusern, die im Eigentum des Rundfunkteilnehmers stünden, werde das so genannte Eigenheimpauschale, das sei ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 105,38, als Aufwand von der GIS anerkannt.

Im vorliegenden Fall ergebe sich folgendes

Haushaltsnettoeinkommen:

 

Pensionsbezug netto

869,00

 

Kostenanteil

71,38

 

 

 

1.

Summe der Einkünfte

940,38

 

 

 

2.

abzugsfähige Ausgaben

 

 

Eigenheimpauschale

105,38

 

 

 

3.

Haushaltsnettoeinkommen

835,00

Der Richtsatz gemäß "§ 293 Abs. 1 lit. a Z bb ASVG" betrage für einen Einpersonenhaushalt im Gültigkeitszeitraum des Kalenderjahres 2005 EUR 662,99. Der um 12 % erhöhte Vergleichsrichtsatz betrage EUR 742,55. Es bestehe daher eine Betragsgrenzenüberschreitung in Höhe von EUR 92,45.

Informativ sei eine Rechnung mit der "Mietzahlung" angestellt worden.

 

Pensionsbezug netto

869,00

 

Kostenanteil

71,38

 

 

 

1.

Summe der Einkünfte

940,38

 

 

 

2.

abzugsfähige Ausgaben

 

 

Miete

150,00

 

 

 

3.

Haushaltsnettoeinkommen

790,38

Es bestehe daher in diesem hypothetischen Fall eine Betragsgrenzenüberschreitung in Höhe von EUR 47,83.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 2 bis 3 Rundfunkgebührengesetz (in der Folge: RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 (§ 3 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 71/2003), lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

...

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ...

...

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 (§§ 48 Abs. 2 und 4 sowie 50 idF BGBl. I Nr. 71/2003), lautet auszugsweise wie folgt:

"...

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

     1.        den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten

im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte

Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

     2.        anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne

der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

     ...

     § 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom

Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

     1.        in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer

der dort genannten Leistungen,

     2.        im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren

Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Richtigkeit der von der belangte Behörde durchgeführten Berechnung des der Gebührenbefreiung zu Grunde zu legenden Nettoeinkommens mit dem Vorbringen, dass er "keinesfalls Eigentümer der Liegenschaft K Weg 28 ist, … sohin die seitens der belangten Behörde angestellte Berechnung unter Heranziehung der Eigenheimpauschale schlichtweg unrichtig (ist). Vielmehr ist die jedenfalls abzugsfähige Miete in Höhe von EUR 150,00 in Abzug zu bringen". Weiters hätte die belangte Behörde, die den Betriebskostenpauschalbetrag von EUR 200,00 gänzlich außer Ansatz gelassen habe, davon zumindest EUR 50,00 berücksichtigen sowie den Pflegeaufwand in Höhe von EUR 100,00 anerkennen müssen. Richtig sei folgende Berechnung:

1.

Summe der Einkünfte

940,38

 

 

 

2.

abzugsfähige Ausgaben

 

 

Miete

150,00

 

Betriebskosten

50,00

 

Pflegeaufwand

100,00

 

 

 

3.

Haushaltsnettoeinkommen

640,38

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass die belangte Behörde den von ihm geltend gemachten "Pflegeaufwand" in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt und dies im angefochtenen Bescheid auch nicht begründet hat.

Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von "anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988". Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245). Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestreitet, Eigentümer der von ihm stets als Wohnsitz angegebenen Liegenschaft in L, K Weg 28, zu sein, so ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass dies im Widerspruch zu seinen Angaben im Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Grundbuchsauszug steht. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass die genannte Liegenschaft je zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers und des Michael J steht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch dazu keine Feststellungen getroffen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich auch nicht, ob der Beschwerdeführer die als Wohnsitz angeführte Liegenschaft auf Grund einer zwischen den Miteigentümern abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung oder auf Grund eines Mietvertrages benutzen durfte. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, sie habe "erst im Zuge der Erstellung der Beschwerdeschrift (…) Kontakt mit (dem) zuständigen Finanzamt Villach aufgenommen und ein(en) Ausdruck des letzten Feststellungsbescheides vom 1. Jänner 2001 als auch Planauszüge des gegenständlichen Wohnobjektes angefordert (Akt S 63 - 75) und als Beweismittel-Ergänzung (in Papierform neben dem Aktenvermerk von A S 45a) dem Akt beigeschlossen", so übersieht sie auch, dass sie dieses Ermittlungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte durchführen müssen. Selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift vermögen nämlich die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0115). Dasselbe gilt auch für die von der belangten Behörde erst in ihrer Gegenschrift angestellten Überlegungen zu Verträgen mit nahen Angehörigen.

Dem Begründungsmangel kommt deswegen Relevanz zu, weil auch ein Miteigentümer an einer Sache diese von einem Verfügungsberechtigten in Bestand nehmen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1977, Zl. 764/76, VwSlg. 5157/F, sowie Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2, Rz 8 zu § 1092). Die belangte Behörde hätte daher zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrages Ermittlungen über das behauptete Mietverhältnis anstellen und in diesem Zusammenhang Feststellungen treffen müssen, ob es sich um einen anzuerkennenden Hauptmietvertrag iSd MRG handelt. Dabei wäre dem Umstand der fehlenden Vergebührung der Vertragsurkunde sowie dem allfälligen Unterbleiben von Mietzinszahlungen im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung beizumessen gewesen. Hätte die belangte Behörde das Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses iSd MRG festgestellt, so wären in einem nächsten Schritt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betriebskosten iSd MRG einer Prüfung zu unterziehen. Nach § 21 MRG gelten nämlich nicht alle vom Vermieter aufgewendeten Kosten als Betriebskosten, sondern nur die dort namentlich bezeichneten.

Auf Grund der fehlenden Feststellungen über das Vorliegen eines Mietverhältnisses bzw. von Betriebskosten iSd MRG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage zu beurteilen, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers die Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung überstiegen hat. Auch die alternative Berechnung des Nettoeinkommens unter der Annahme des Eigentums an der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft einerseits und eines Mietverhältnisses andererseits ist somit auf Grund der unterlassenen Feststellungen nicht geeignet, auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Bescheid, dem ein Begründungsmangel anhaftet, der zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, und nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 97/17/0412, mwN).

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit dem dargestellten Begründungsmangel belastet hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2008

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170275.X00

Im RIS seit

23.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten