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FinanzstrafrechtNorm
FinStrG §124 Abs1Rechtssatz
Anders als der Spruchsenat gem § 64 Abs 2 FinStrG hat die monokratisch besetzte Finanzstrafbehörde erster Instanz die Grenzen ihrer Zuständigkeit einschränkungslos jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Durch die (von ihr) verkündete (Teileinstellung) Einstellung des Verfahrens liegt ab diesem Zeitpunkt (bei Unterschreitung der Wertgrenze) die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Spruchsenates gem § 58 Abs 2 lit a FinStrG nicht mehr vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X02Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020