RS Vwgh 1987/12/15 87/14/0134

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Finanzstrafrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §124 Abs1
FinStrG §124 Abs2
FinStrG §58 Abs2 lita
FinStrG §64 Abs2

Rechtssatz

Anders als der Spruchsenat gem § 64 Abs 2 FinStrG hat die monokratisch besetzte Finanzstrafbehörde erster Instanz die Grenzen ihrer Zuständigkeit einschränkungslos jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Durch die (von ihr) verkündete (Teileinstellung) Einstellung des Verfahrens liegt ab diesem Zeitpunkt (bei Unterschreitung der Wertgrenze) die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Spruchsenates gem § 58 Abs 2 lit a FinStrG nicht mehr vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X02

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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