RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der übergangene Nachbar weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde an den VwGH die Verletzung eines ihm zustehenden subj öffentl Rechtes aufzeigt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Berufungsbehörde auf Grund seiner Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Meinung nach vorliegende Rechtsverletzung näher auszuführen (hier: war schon aus dem Bauplan erkennbar, dass durch das aus Keller und Erdgeschoss bestehende Einfamilienhaus des mitbeteiligten Bauwerbers eine Verletzung von Rechten des beschwerdeführenden Nachbarn nicht in Betracht kommt, zumal dieses Gebäude in einem Abstand von 4 m von der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden soll, also eine Verletzung betreffend Gebäudehöhe und Lichteinfall von vornherein ausscheidet und die Einhaltung des Bauwichs nicht in Frage stand).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X04

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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