RS Vwgh 1987/12/15 87/07/0174

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Seit der Neufassung des § 46 Abs 1 VwGG durch das Bundesgesetz BGBl 1985/564 hindert zwar nicht jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung, das Gesetz sieht aber auch in der nunmehrigen Fassung nicht vor, dass eine Weidereinsetzung in jedem Falle einer versehentlichen Fristversäumung zu bewilligen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070174.X02

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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