Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Seit der Neufassung des § 46 Abs 1 VwGG durch das Bundesgesetz BGBl 1985/564 hindert zwar nicht jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung, das Gesetz sieht aber auch in der nunmehrigen Fassung nicht vor, dass eine Weidereinsetzung in jedem Falle einer versehentlichen Fristversäumung zu bewilligen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070174.X02Im RIS seit
22.03.2006