RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;
BauRallg;
VStG §19;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen einer bewilligungslosen Errichtung einer Garage stellt es keinen Milderungsgrund dar, wenn bereits Außenmauern der Garage vorhanden gewesen waren, als der Bauherr die Verfügungsgewalt über den Bauplatz erhalten hat, weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass ihm hier die Konsenslosigkeit der über seinen Auftrag durchgeführten Bauarbeiten an der Garage bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst gewesen sein musste. (daher Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X06

Im RIS seit

15.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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