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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen einer bewilligungslosen Errichtung einer Garage stellt es keinen Milderungsgrund dar, wenn bereits Außenmauern der Garage vorhanden gewesen waren, als der Bauherr die Verfügungsgewalt über den Bauplatz erhalten hat, weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass ihm hier die Konsenslosigkeit der über seinen Auftrag durchgeführten Bauarbeiten an der Garage bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst gewesen sein musste. (daher Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X06Im RIS seit
15.12.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009