RS Vwgh 1987/12/15 84/05/0121

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L78006 Elektrizität Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
B-VG Art132;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §21;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §22;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §23;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §24;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wurde ein einem Verfahren nach dem stmk Elektrizitätswirtschaftsgesetz von einem Dritten der Antrag auf Beiziehung als Partei bei der Landesregierung gestellt, darüber aber nicht entschieden, wohl aber in der Hauptsache, so geht mit der Anrufung des Bundesministers gemäß Art 12 Abs 3 B-VG in der Hauptsache nicht auch die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Beiziehung als Partei auf den Bundesminister über; er kann daher nicht säumig geworden sein.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeParteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050121.X01

Im RIS seit

13.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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