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L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein einem Verfahren nach dem stmk Elektrizitätswirtschaftsgesetz von einem Dritten der Antrag auf Beiziehung als Partei bei der Landesregierung gestellt, darüber aber nicht entschieden, wohl aber in der Hauptsache, so geht mit der Anrufung des Bundesministers gemäß Art 12 Abs 3 B-VG in der Hauptsache nicht auch die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Beiziehung als Partei auf den Bundesminister über; er kann daher nicht säumig geworden sein.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeParteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050121.X01Im RIS seit
13.09.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017