RS Vwgh 1987/12/15 86/04/0237

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1973 §15 Z1;

Rechtssatz

§ 15 Z 1 GewO 1973 stellt darauf ab, dass in einer Rechtsvorschrift das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten normiert ist und dass unter die vom Verbot erfassten Tätigkeiten gewerbliche Tätigkeiten fallen. § 3 Abs 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 enthält hinsichtlich der Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 keine solche Verbotsnorm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040237.X01

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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