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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;Rechtssatz
§ 15 Z 1 GewO 1973 stellt darauf ab, dass in einer Rechtsvorschrift das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten normiert ist und dass unter die vom Verbot erfassten Tätigkeiten gewerbliche Tätigkeiten fallen. § 3 Abs 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 enthält hinsichtlich der Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 keine solche Verbotsnorm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040237.X01Im RIS seit
28.09.2005