RS Vwgh 1987/12/15 86/14/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0005 E 24. November 1987 VwSlg 6271 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Erträgnisse eines Wirtschaftsgutes, das notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, fallen gem § 21 Abs 1 EStG unter die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft (hier Erträgnisse auf Grund eines Anteilsrechtes an einer Tir Agrargemeinschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140171.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten