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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/04/0090Rechtssatz
Da die GewO in § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbstständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach Außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen VerwaltungsG normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040087.X01Im RIS seit
15.12.1987Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009