RS Vwgh 1987/12/15 87/04/0087

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/04/0090

Rechtssatz

Da die GewO in § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbstständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach Außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen VerwaltungsG normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040087.X01

Im RIS seit

15.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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