RS Vwgh 1987/12/15 87/07/0042

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §37 idF 1984/018;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich aus zwei Akten zusammen, aus der Willensbildung und der Willenserklärung bei Körperschaften öffentlichen Rechts aus der Beschlussfassung und der Vollzugsetzung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Rechtsmittelschrift. Beide Akte müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollen. Eine nachträgliche Genehmigung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen. (Hinweis auf B 25.1.1951, 1602/49, VwSlg 1892 A/1951; B 27.2.1962, 1293/61, VwSlg 5733 A/1962; B 13.12.1979, 3226/78, VwSlg 9989 A/1979)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070042.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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