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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 impl;Rechtssatz
Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich aus zwei Akten zusammen, aus der Willensbildung und der Willenserklärung bei Körperschaften öffentlichen Rechts aus der Beschlussfassung und der Vollzugsetzung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung der Rechtsmittelschrift. Beide Akte müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollen. Eine nachträgliche Genehmigung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen. (Hinweis auf B 25.1.1951, 1602/49, VwSlg 1892 A/1951; B 27.2.1962, 1293/61, VwSlg 5733 A/1962; B 13.12.1979, 3226/78, VwSlg 9989 A/1979)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070042.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015