RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0125

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2 idF 1976/035. 1983/082;

Rechtssatz

Bezüglich Geruchsbelästigungen kann dem medizinischen Amtssachverständigen kein objektiver Maßstab in Form eines technischen Gerätes als Hilfsmittel zur Hand gegeben werden, allein dadurch kann es aber nicht darauf ankommen, ob die im Einflussbereich eines Bauvorhabens wohnende Person eine Geruchseinwirkung als unzumutbar erachtet oder nicht.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050125.X03

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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