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FinanzstrafrechtNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Intensität der Grenzkontrollen durch Schweizer Behörden gehört nicht zum Erfahrungsgut des täglichen Lebens. Eine Feststellung, es sei auf Grund der Lebenserfahrung schlechthin unmöglich, die Schweizer Grenze mit einem Pkw zu überschreiten, der ein österreichisches Probekennzeichen aufweist, ist durch den Hinweis auf die Lebenserfahrung allein nicht ausreichend begründet.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X09Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020