RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0148

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des AVG bedeutet die Nichtbeiziehung eines Nachbarn zu einer Bauverhandlung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens, ja das fehlende Parteiengehör kann auch im Berufungsverfahren saniert werden. Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subj.-öffentl Rechte geltend zu machen.

Schlagworte

Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X02

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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