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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des AVG bedeutet die Nichtbeiziehung eines Nachbarn zu einer Bauverhandlung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens, ja das fehlende Parteiengehör kann auch im Berufungsverfahren saniert werden. Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subj.-öffentl Rechte geltend zu machen.
Schlagworte
Übergangene ParteiBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X02Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009