Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Rechtssatz
Der Zulassungsgegenstand iSd § 103 Abs 1 OÖ BauV ergibt sich unmittelbar aus dem Vorbringen des Antragstellers. Daher ist eine Erweiterung der Prüfung, ob andere Produktvarianten des Baustoffes nicht zuzulassen sind, nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch die Behörde.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050129.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009