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FinanzstrafrechtNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Im Finanzstrafverfahren betreffend Abgabenhinterziehung kommt es nicht wie im Veranlagungsverfahren oder Gewinnfeststellungsverfahre n darauf an, ob der Abgabenpflichtige Betriebsausgaben zumindest glaubhaft gemacht hat (§ 138 Abs 1 BAO), sondern darauf, ob nachgewiesen wird, daß die betreffenden Betriebsausgaben nicht aufgelaufen sind. Bindung an die Entscheidungen im Abgabenverfahren besteht nicht (Hinweis auf E 5.12.1983, 1055/79, VwSlg 5836 F/1983).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X07Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020