RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0145

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Feststellung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, bedarf nicht der Beiziehung eines Sachverständigen (Hinweis auf E vom 20.3.1985, 83/05/0150; hier durfte sich die Behörde auf einen Bebauungsplan berufen, weil dieser auch die außerhalb seines Geltungsbereiches bestehenden tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Bereich des konkreten Bauplatzes wiedergab)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050145.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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