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16/02 Rundfunk;Norm
RGG 1999 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PG in Graz, vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. März 2006, Zl. GIS 0159/06, betreffend Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Graz, N-Straße, meldete mit dem Formular "Anmeldung hinsichtlich des Betriebs von Rundfunk-Empfangseinrichtungen für einen eingeschränkt genutzten privaten Standort gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz" den Betrieb bzw. die Betriebsbereitschaft von Radio-Empfangseinrichtungen in seinem "Heimgarten" in Graz, K-Straße, ab Jänner 2006 an und gab dabei an, die Rundfunkempfangseinrichtung vier Monate lang nutzen zu wollen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2006 brachte der Beschwerdeführer eine "Stornierung/Widerruf" dieser Rundfunkanmeldung ein und begründete dies damit, er habe nach einem Besuch zweier "GIS-Mitarbeiter" zwar um eine "Zweitbewilligung" angesucht und diese mit Schreiben vom 22. August 2005 auch erhalten, sei aber nunmehr zur Auffassung gelangt, dass eine Gebührenpflicht für den "Heimgarten" nicht gegeben sei, weil er bereits für seine Wohnung in der N-Gasse "ununterbrochen Rundfunkgebühr bezahle". Der "Heimgarten" des Beschwerdeführers sei nicht ganzjährig für Wohnzwecke gewidmet und zugelassen.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 schrieb die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2006 für die am Standort K-Straße betriebene bzw. zum Betrieb bereitgehaltene Radio-Empfangseinrichtung "Rundfunkgebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte in Höhe von EUR 12,70 alle 2 Monate" vor, weil zwei verschiedene Standorte mit unterschiedlichem Nutzungszweck vorlägen. Ein die Gebührenpflicht ausschließender Grund gemäß § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz sei nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, die Gebührenvorschreibung erfolge auf Grund falscher Interpretation des Rundfunkgebührengesetzes, bei der Widmung und Art der Benutzung des "Heimgartenhäuschens" außer Betracht bleibe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, es bestehe Gebührenpflicht für jeden Standort. Als solcher sei eine genau abgrenzbare Liegenschaft mit einer eigenen, von anderen Standorten abgrenzbaren Bezeichnung (eigene Adresse bzw. Postanschrift) zu verstehen. Auf die grundbücherliche Widmung des Standortes komme es nicht an. Als Standort sei eine Wohnung, eine sonstige Räumlichkeit oder ein Verband von Räumlichkeiten zu bezeichnen. Ein Standort könne auch eine Gartenhütte, ein Jagdhaus oder ein Wohnwagen auf einem fixen Standplatz sein. Im Beschwerdefall lägen zwei unterschiedliche Standorte, an denen Rundfunkempfangsgeräte betrieben werden, vor. Für diese gälten unterschiedliche Verrechnungskriterien (Vollmeldung - eingeschränkte Meldung). Die "(eingeschränkte) Gebührenpflicht" bestehe zu Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich - zusammengefasst - in seinem Recht auf "Gebührenbefreiung für den Standort K-Straße ...
(Heimgartenparzelle)" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 1 bis 3 Rundfunkgebührengesetz (in der Folge: RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 (§ 3 idF BGBl. I Nr. 71/2003), lauten:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
...
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: …
...
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ...
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) ...
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4) ...
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Personen, die Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreiben und zum Betrieb bereithalten (Rundfunkteilnehmer) haben nach dem RGG Rundfunkgebühren zu entrichten.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht sieht das RGG ausschließlich für jene Fälle vor, in denen dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung nach § 3 Abs. 5 RGG bewilligt wurde (§ 2 Abs. 2 Z 1 RGG) oder für den Standort bereits Gebühren entrichtet werden (§ 2 Abs. 2 Z 2 RGG). Eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 5 RGG ist nur dann zu gewähren, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat unstrittig in seinem "Gartenhäuschen" in der Kleingartenanlage in der K-Straße eine Radio-Empfangseinrichtung betrieben bzw. zum Betrieb bereitgehalten. Dass es sich bei seinem "Gartenhäuschen" nicht um ein Gebäude handle, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Wenn er vorbringt, sein "Gartenhäuschen" sei keine Wohnung, so übersieht er, dass es für die Beurteilung, ob eine Gebührenpflicht nach dem RGG besteht, auf das Vorliegen einer Wohnung nicht ankommt, weil auch der Betrieb bzw. die Bereithaltung zum Betrieb in einer sonstigen Räumlichkeit die Gebührenpflicht auslöst.
Somit ist aber davon auszugehen, dass der Betrieb bzw. die Bereithaltung zum Betrieb der Radio-Empfangsanlage im "Gartenhäuschen" des Beschwerdeführers dem RGG unterliegt.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, ihm sei eine Gebührenbefreiung iSd § 3 Abs. 5 RGG bewilligt worden oder es wären für seinen Standort ohnehin bereits Gebühren (etwa durch einen anderen Rundfunkteilnehmer) entrichtet worden. Im Beschwerdefall ist somit nicht von einer Ausnahme von der Gebührenpflicht iSd § 2 Abs. 2 RGG auszugehen.
Auch aus § 3 Abs. 3a RGG vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, erlaubt diese Bestimmung doch lediglich eine auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkte Meldung (und daraus resultierend eine eingeschränkte Gebührenpflicht), in denen eine Rundfunksempfangseinrichtung in einer weiteren Wohnung betrieben bzw. zum Betrieb bereitgehalten wird. Daraus kann nach den obigen Ausführungen aber keinesfalls geschlossen werden, dass dann, wenn der weitere Standort keine Wohnung, sondern eine sonstige Räumlichkeit wäre, keine Gebührenpflicht entstünde.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm allein behaupteten subjektiven Recht auf Gebührenbefreiung nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170080.X00Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008