Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 7 Abs 1 Starkstromwegegesetz 1968 begründet keinen über das Anhörungsrecht hinausgehenden Anspruch, im Bewilligungsverfahren als Partei teilzunehmen (Hinweis auf B 28.9.1982, 82/05/0119). Wurde der Partei im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich scheinende Stellungnahme abzugeben und hat die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist sie in ihrem Anhörungsrecht gem § 7 Abs 1 leg cit nicht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050192.X01Im RIS seit
08.03.2006