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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140059.X01Im RIS seit
04.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010