RS Vwgh 1987/12/15 86/14/0059

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140059.X01

Im RIS seit

04.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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