RS Vwgh 1987/12/15 86/14/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23;
GewStG §1 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0078 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Zweifellos erfordert die Tätigkeit einer (Hilfsrestauratorin) Restauratorin ein besonderes Maß an Kunstverständnis, ein gediegendes Wissen um künstlerische Techniken und um die technischen Möglichkeiten der Wiederinstandsetzung und Konservierung bestehender Kunstwerke sowie handwerkliches Können. All dies hat jedoch nicht zur Folge, daß durch die Restaurierung eines Kunstwerkes ein eigenschöpferisches Werk des Restaurators entsteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Restaurator bemüht sein mag, die schöpferische Tätigkeit des Künstlers geistig nachzuempfinden und so gleichsam dessen Schöpfungsakt nachvollzieht. Die Tätigkeit eines Restaurators ist daher keine künstlerische und damit auch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140041.X01

Im RIS seit

15.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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