Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0078 E 15. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Zweifellos erfordert die Tätigkeit einer (Hilfsrestauratorin) Restauratorin ein besonderes Maß an Kunstverständnis, ein gediegendes Wissen um künstlerische Techniken und um die technischen Möglichkeiten der Wiederinstandsetzung und Konservierung bestehender Kunstwerke sowie handwerkliches Können. All dies hat jedoch nicht zur Folge, daß durch die Restaurierung eines Kunstwerkes ein eigenschöpferisches Werk des Restaurators entsteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Restaurator bemüht sein mag, die schöpferische Tätigkeit des Künstlers geistig nachzuempfinden und so gleichsam dessen Schöpfungsakt nachvollzieht. Die Tätigkeit eines Restaurators ist daher keine künstlerische und damit auch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140041.X01Im RIS seit
15.12.1987