RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;
BauRallg;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat die Behörde ihre Erwägungen hinsichtlich der Strafhöhe ausführlich dargelegt, und kann man ihr nicht vorwerfen, sie sei bei der Strafbemessung rechtswidrig vorgegangen, dann kommt dem Unterbleiben einer Erörterung des Umstandes, dass für die in Rede stehenden Bauvorhaben in der Folge Baubewilligungen erteilt worden sind, keine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, weil die Behörde höhere Strafen zu verhängen gehabt hätte, wenn sie nicht auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen Bedacht zu nehmen gehabt hätte, deren Schutz die Strafdrohung dient, sondern auch noch davon auszugehen gehabt hätte, dass die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (hier: Bestrafung nach § 115 Abs Z 1 NÖ BauO)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X04

Im RIS seit

15.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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