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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat die Behörde ihre Erwägungen hinsichtlich der Strafhöhe ausführlich dargelegt, und kann man ihr nicht vorwerfen, sie sei bei der Strafbemessung rechtswidrig vorgegangen, dann kommt dem Unterbleiben einer Erörterung des Umstandes, dass für die in Rede stehenden Bauvorhaben in der Folge Baubewilligungen erteilt worden sind, keine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, weil die Behörde höhere Strafen zu verhängen gehabt hätte, wenn sie nicht auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen Bedacht zu nehmen gehabt hätte, deren Schutz die Strafdrohung dient, sondern auch noch davon auszugehen gehabt hätte, dass die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. (hier: Bestrafung nach § 115 Abs Z 1 NÖ BauO)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050160.X04Im RIS seit
15.12.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009