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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (§ 33 Z 2 StGB), muss - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein; unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft zu verstehen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010