RS Vwgh 1987/12/15 84/07/0143

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 103 WRG) ist bei entgegenstehenden fremden "Rechten - unter der Voraussetzung, dass eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (§ 60 Abs 2 WRG) - das Verlangen nach Einräumung von Zwangsrechten (§ 60 Abs 1 WRG) immanent, ohne dass es hiezu eines eigenen Antrages (oder sonst eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers) bedarf. (Hinweis auf E vom 14.9.1978, 0978/78)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070143.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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