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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 103 WRG) ist bei entgegenstehenden fremden "Rechten - unter der Voraussetzung, dass eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (§ 60 Abs 2 WRG) - das Verlangen nach Einräumung von Zwangsrechten (§ 60 Abs 1 WRG) immanent, ohne dass es hiezu eines eigenen Antrages (oder sonst eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers) bedarf. (Hinweis auf E vom 14.9.1978, 0978/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070143.X02Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013