RS Vwgh 1987/12/15 87/07/0042

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §37 idF 1984/018;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Durchführung eines Beschlusses der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft durch den Obmann (§ 35 Abs 7 FlVfLG Tir 1978) umfaßt nicht auch die Erhebung einer Berufung gegen eine im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Agrarbehörde getroffene Entscheidung über die Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses. Ein hievon abweichendes Verständnis wäre weder mit dem Wortsinn ("Durchführung eines Beschlusses") vereinbart noch durch die Systematik des FlVfLG Tir 1978 idF LGBl 1984/18 für sich allein ebenso wie iZm § 37 FlVfLG Tir 1978 lassen erkennen, daß unter "Durchführung" eines Vollversammlungsbeschlusses nur dessen unmittelbare Vollziehung, also ohne Dazwischentreten von im Aufsichtsweg betroffenen behördlichen Entscheidungen und dagegen erhobenen Rechtsmittel, zu verstehen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Durchführung VollversammlungsbeschlußMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070042.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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