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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 impl;Rechtssatz
Die Durchführung eines Beschlusses der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft durch den Obmann (§ 35 Abs 7 FlVfLG Tir 1978) umfaßt nicht auch die Erhebung einer Berufung gegen eine im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Agrarbehörde getroffene Entscheidung über die Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses. Ein hievon abweichendes Verständnis wäre weder mit dem Wortsinn ("Durchführung eines Beschlusses") vereinbart noch durch die Systematik des FlVfLG Tir 1978 idF LGBl 1984/18 für sich allein ebenso wie iZm § 37 FlVfLG Tir 1978 lassen erkennen, daß unter "Durchführung" eines Vollversammlungsbeschlusses nur dessen unmittelbare Vollziehung, also ohne Dazwischentreten von im Aufsichtsweg betroffenen behördlichen Entscheidungen und dagegen erhobenen Rechtsmittel, zu verstehen ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Durchführung VollversammlungsbeschlußMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070042.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015