RS VwGH Erkenntnis 1987/12/15 86/14/0078

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Rechtssatz

Zweifellos erfordert die Tätigkeit einer (Hilfsrestauratorin) Restauratorin ein besonderes Maß an Kunstverständnis, ein gediegendes Wissen um künstlerische Techniken und um die technischen Möglichkeiten der Wiederinstandsetzung und Konservierung bestehender Kunstwerke sowie handwerkliches Können. All dies hat jedoch nicht zur Folge, daß durch die Restaurierung eines Kunstwerkes ein eigenschöpferisches Werk des Restaurators entsteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Restaurator bemüht sein mag, die schöpferische Tätigkeit des Künstlers geistig nachzuempfinden und so gleichsam dessen Schöpfungsakt nachvollzieht. Die Tätigkeit eines Restaurators ist daher keine künstlerische und damit auch keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

Im RIS seit
15.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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