RS Vwgh 1987/12/15 84/07/0200

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

StGB §12;
VStG §7;
WRG 1934 §137 Abs1;
WRG 1934 §32 Abs1;

Rechtssatz

Wird vom Beschuldigten (Fahrer eines Tankwagenzuges) eingewendet, die Reinigung des Tankwagens über Auftrag des Firmenchefs vorgenommen und die anfallenden Abwässer ungereinigt in einen Bach abgeleitet zu haben, so ist der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern allenfalls als Gehilfe anzusehen (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1961; E 29.10.1964, 896/64; dem anzuwendenden Verwaltungsstrafrecht liegt nicht das Einheitstätersystem zu Grunde, anders § 12 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070200.X01

Im RIS seit

15.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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