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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §12;Rechtssatz
Wird vom Beschuldigten (Fahrer eines Tankwagenzuges) eingewendet, die Reinigung des Tankwagens über Auftrag des Firmenchefs vorgenommen und die anfallenden Abwässer ungereinigt in einen Bach abgeleitet zu haben, so ist der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern allenfalls als Gehilfe anzusehen (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1961; E 29.10.1964, 896/64; dem anzuwendenden Verwaltungsstrafrecht liegt nicht das Einheitstätersystem zu Grunde, anders § 12 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070200.X01Im RIS seit
15.12.1987Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015