Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0913/70 E 11. Februar 1971 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Vorschrift des § 19 VStG 1950 kann nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst genannten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010