RS Vwgh 1987/12/15 84/07/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Rechtssatz

Wer sich der Beihilfe schuldig gemacht hat, muss gemäß § 7 VStG vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070200.X02

Im RIS seit

15.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten