RS Vwgh 1987/12/15 87/14/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Rechtssatz

Für die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 genügt nicht die Urheberrechtsfähigkeit eines Werkes (Entwurfes). Es muß vielmehr auch zu Einkünften aus der Verwertung des Urheberrechts kommen. Von solchen Einkünften kann aber nur gesprochen werden, wenn es sich um Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen (Hinweis E 23.3.1981, 333/79, E VS 1.10.1985, 84/14/0006, E vom 24.9.1986, 85/13/0132 und E 10.12.1986, 84/13/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140019.X02

Im RIS seit

15.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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