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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verpflichtung, über einen längeren Zeitraum täglich Augenscheine vorzunehmen, kann der OÖ BauO nicht entnommen werden und würde auch den in § 39 Abs 2 AVG vorgesehenen Grundsätzen der Verwaltungsökonomie widersprechen. Es genügt daher, wenn das durchgeführte, jahrelang dauernde Ermittlungsverfahren zu wiederholten Lokalaugenscheinen durch den Amtssachverständigen geführt hat, wenn der Amtssachverständige ausdrücklich ersucht hat, ihn im Falle auftretender Geruchsbelästigungen zu verständigen, es auch aus diesem Grunde zur Durchführung eines Lokalaugenscheines kam, weiters, wenn bei allen diesen Besichtigungen das jeweils gegebene Wetter, die gegebene Temperatur, zum Teil auch Luftdruck und Luftfeuchtigkeit, stets aber die gegebenen Windverhältnisse festgestellt wurden und wenn letztlich auch zu den wahrzunehmenden Geruchs- und Lärmimmissionen Stellung genommen worden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050125.X02Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009