RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0125

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2 idF 1976/035. 1983/082;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, über einen längeren Zeitraum täglich Augenscheine vorzunehmen, kann der OÖ BauO nicht entnommen werden und würde auch den in § 39 Abs 2 AVG vorgesehenen Grundsätzen der Verwaltungsökonomie widersprechen. Es genügt daher, wenn das durchgeführte, jahrelang dauernde Ermittlungsverfahren zu wiederholten Lokalaugenscheinen durch den Amtssachverständigen geführt hat, wenn der Amtssachverständige ausdrücklich ersucht hat, ihn im Falle auftretender Geruchsbelästigungen zu verständigen, es auch aus diesem Grunde zur Durchführung eines Lokalaugenscheines kam, weiters, wenn bei allen diesen Besichtigungen das jeweils gegebene Wetter, die gegebene Temperatur, zum Teil auch Luftdruck und Luftfeuchtigkeit, stets aber die gegebenen Windverhältnisse festgestellt wurden und wenn letztlich auch zu den wahrzunehmenden Geruchs- und Lärmimmissionen Stellung genommen worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050125.X02

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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