RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0145

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem Vorbringen, im Falle der Verwirklichung eines Bauvorhabens werde die Verbindung des Nachbarobjektes mit dem öffentlichen Wegenetz beeinträchtigt, handelt es sich, auch im Falle der Stichhältigkeit dieser Befürchtung, um keine iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigende Einwendung, über welche die Baubehörden meritorisch abzusprechen hätten. Durch die Unterlassung der Verweisung dieser - privatrechtlichen - Einwendung auf den Zivilrechtsweg sind daher keine Rechte der Nachbarn verletzt worden (Hinweis E 3.3.1983, 82/06/0152).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050145.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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