RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §24;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §102;
BauV OÖ 1985 §103;

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Prüfung bestimmter Ziegelkategorien auf bestimmte Formate von Ziegeln eingeschränkt, somit teilweise zurückgezogen, so ist Zulassungsgegenstand nur mehr der Teil des ursprünglichen Antrages, der nicht zurückgezogen wurde (Hinweis auf E vom 28.9.1976, 0830/75, VwSlg 9133 A/1976). Keinesfalls umfasst der Zulassungsgegenstand noch immer alle ursprünglich genannten Formate. Entspricht der Zulassungsgegenstand den gesetzlichen Bestimmungen, dann erweist sich die Abweisung des Antrages als rechtswidrig.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050129.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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