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FinanzstrafrechtNorm
BAO §187 Z3Rechtssatz
Was den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer anlangt, kommt das zur Feststellung gem § 187 Z 3 BAO zuständige Finanzamt als solches, das zur Einbringung der beeinträchtigten Abgabe zuständig ist, nicht in Betracht. Wird dem Beschuldigten Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG vorgeworfen, so ist das zur Handhabung dieser verletzten Abgabenvorschriften zuständige auch das gem § 187 Z 3 BAO zur Feststellung berufene FA. Es ist daher auch insoweit Finanzstrafbehörde erster Instanz. Zuständig ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat (§ 64 Abs 1 zweiter Satz FinStrG).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X01Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020