RS Vwgh 1987/12/15 87/14/0134

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

Finanzstrafrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §187 Z3
EStG 1972 §4 Abs4
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §58 Abs1 litf

Rechtssatz

Was den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer anlangt, kommt das zur Feststellung gem § 187 Z 3 BAO zuständige Finanzamt als solches, das zur Einbringung der beeinträchtigten Abgabe zuständig ist, nicht in Betracht. Wird dem Beschuldigten Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG vorgeworfen, so ist das zur Handhabung dieser verletzten Abgabenvorschriften zuständige auch das gem § 187 Z 3 BAO zur Feststellung berufene FA. Es ist daher auch insoweit Finanzstrafbehörde erster Instanz. Zuständig ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat (§ 64 Abs 1 zweiter Satz FinStrG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140134.X01

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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