RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0167

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen, und zwar auch dann noch, wenn der Entwurf des Bescheides bereits datiert und konzipiert ist, jedoch noch nicht an den Bfr erlassen (hier: zugestellt) worden ist. (Hinweis auf E vom 24.4.1986, 86/02/0048)

(hier: berechtigt der Umstand, dass der Beschuldigte zunächst eine ihm gesetzte Frist zur Vorlage von Unterlagen betreffend seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht eingehalten hat, die Behörde nicht, ein späteres, aber noch vor Erlassung des Bescheides bei ihr eingelangtes Anbringen des Beschuldigten nicht mehr zu berücksichtigen, zumal eine solche Rechtsfolge im Rahmen der §§ 19 und 51 VStG und 62 und 66 AVG nicht vorgesehen ist.)

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050167.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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