Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Rechtsstellung der Nachbarn nach der NÖ BauO ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur hinsichtlich der Verletzung subj öffentl Rechte ein Mitspracherecht iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO besitzen, also nur Verletzung von Rechten geltend machen können, deren Wahrung die Baubehörde ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen hat.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X03Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009