RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0148

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsstellung der Nachbarn nach der NÖ BauO ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur hinsichtlich der Verletzung subj öffentl Rechte ein Mitspracherecht iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO besitzen, also nur Verletzung von Rechten geltend machen können, deren Wahrung die Baubehörde ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen hat.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050148.X03

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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