RS Vwgh 1987/12/15 87/04/0143

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs2 bis §87 Abs6;
GewO 1973 §91 Abs2;

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1973 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 legcit genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person oder auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040143.X01

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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