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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs1;Rechtssatz
Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1973 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 legcit genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person oder auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040143.X01Im RIS seit
05.12.2005Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010