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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19;Rechtssatz
Lediglich der Umstand, daß eine Gesetzesstelle durch verschiedene Behörden verschieden ausgelegt wird, kann eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides - der allein und in dem durch den Beschwerdepunkt abgegrenzten Rahmen Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist -
nicht begründen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010