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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine den Formerfordernissen entsprechende Vorstellung vor, dann hat die Rechtsmittelbehörde auch noch nach Ablauf der - nicht erstreckbaren - Rechtsmittelfrist, eingebrachte weitere Ausführungen bis zur Erlassung ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. (Hinweis auf E vom 6.2.1967, 0511/66, VwSlg 7074 A/1967, E v. 15.1.1969, 0532/68, VwSlg 7489 A/1969)
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenVorstellung DiversesBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenBehörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2009