RS Vwgh 1987/12/15 87/07/0174

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch: 86/06/0243 B 27. November 1986 RS 1;

Rechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben, sie dürfen die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen haben. Ein Irrtum über den Zeitpunkt des Einlangens des anzufechtenden Bescheides kann aber - wenn überhaupt - nur unter ganz besonders gelagerten Umständen anders als mit einer Außerachtlassung dieser zumutbaren Sorgfalt erklärt werden. Weder die fehlende Rechtskunde des Bf noch sein Beruf als Landwirt und seine Belastung mit Erntearbeiten geben eine ausreichende Erklärung dafür ab, dass er den für den Ablauf der Beschwerdefrist entscheidenden Termin nur in seiner Erinnerung festgehalten, aber dennoch seinem Vertreter als sicher weitergegeben hat. Ebenso auffallend sorglos war es von dem Vertreter, diesen vom Bf angegebenen, ausschließlich auf dessen Erinnerung gestützten Zustelltag ohne weiteres seiner weiteren Vorgangsweise zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070174.X01

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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